Erfassen Sie hier die Person(en), die sich im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit primär um Ihre administrativen Angelegenheiten kümmern soll(en) und Sie entsprechend vertreten soll(en). Die Vertretung als vorsorgebeauftragte Person beinhaltet:
Es ist nicht unbedingt notwendig, vorher das Einverständnis der beauftragten Person einzuholen. Es ist aber sinnvoll, da eine Person, die den Auftrag von vornherein ablehnt, gar nicht erst eingesetzt werden sollte.
Erfassen Sie hier die persönlichen Daten der beauftragten Person.
Bitte beachten Sie, dass nur handlungsfähige Personen über 18 Jahre die Aufgabe eines Beauftragten oder Ersatzbeauftragten übernehmen können.
Es gilt zu beachten, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland, welche in grosser räumlicher Distanz zum Auftraggeber wohnen, von der KESB aus diesem Grund als beauftragte Person abgelehnt werden können.
Vergessen Sie nicht, die beauftragten Personen über den Vorsorgeauftrag zu informieren.